In den meisten Ländern der Welt ist der Kauf von Goldmünzen oder Goldbarren von der Mehrwertsteuer befreit. Das liegt an der gesetzlichen Einstufung als Wertanlageprodukte. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Anleger ihr Gold beim Grenzübertritt einfach so mitführen dürfen. Jeder Staat hat seine speziellen Einfuhrbedingungen. Für Investoren wird dieser Punkt insbesondere dann interessant, wenn sich die Lagerstätte für das Edelmetall in einem anderen Land befindet. Wer also zum Beispiel Gold in die Schweiz einführen möchte, weil dort das Schließfach liegt, sollte sich zuvor erkundigen, ob und welche Einschränkungen bestehen.
Anlagegold ist in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit, wenn es bestimmte Kriterien erfüllt. Das betrifft in erster Linie staatlich geprägte Goldmünzen, die in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) unter Artikel 44 mit den Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000 aufgeführt sind. Nachprägungen historischer Goldmünzen sind davon ausgenommen und somit in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Etwas einfacher ist die Regelung bei Goldbarren. Hier ist es lediglich erforderlich, dass der Feingehalt sowie das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers aufgeprägt ist. Goldgranulat bleibt ebenfalls steuerfrei, wenn es einen Feingehalt von 995/1000 oder höher aufweist und entsprechend angegeben in der vom Prüfer-Schmelzer versiegelten Verpackung transportiert wird.
Doch wer sind diese Prüfer-Schmelzer, die in der Schweiz anerkannt sind und wie können Anleger vor dem Grenzgang klären, ob ihre Goldprodukte den Bestimmungen des Zolls entsprechen? Hier hilft ein Blick in die Good Delivery List der London Bullion Market Association (LBMA). Dort sind alle Hersteller gelistet, welche die strengen Anforderungen an Herkunft, Verarbeitung und Qualität des Goldes erfüllen. Diese Liste ist auch die Basis für die Einfuhr von Gold in die Schweiz.
Unterschied Mehrwertsteuer und Einfuhrsteuer
Wenn Reisende Waren in ein anderes Land einführen, wird im Normalfall eine Einfuhrsteuer fällig, die in ihrer Höhe der Mehrwertsteuer entspricht. Innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es bei Privatpersonen keine Begrenzung. Lediglich die Einfuhr von Alkohol, Kaffee und Tabakwaren ist limitiert. Bei Reisen außerhalb der EU sieht das anders aus. Hier gelten die jeweiligen Einreisebestimmungen. Die Schweiz gehört weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an, sodass sich je nach Art der einzuführenden Güter eine Einfuhrsteuer ergeben kann.
Alle Waren, die in einen Nicht-EU-Staat ausgeführt werden, müssen beim Zoll abgefertigt werden. Für auszuführende Artikel muss jedoch weder Umsatzsteuer noch Verbrauchsteuer gezahlt werden. Je nach Ware können dagegen Zolleinfuhrgebühren in Höhe der im Zielland geltenden Mehrwertsteuer anfallen. In der Schweiz sind dies nach aktuellem Stand 8,1 Prozent für Edelmetalle. Die Eidgenössische Zollverwaltung – seit Januar 2022 das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) – kann weiterführend informieren.