Inhaltsverzeichnis:
- Verwaltungsgericht Berlin stärkt Rechte der Eigentümer
- Klagen wegen Balkonen und Badezimmermodernisierung erfolgreich
- Ausstattung bundesweit verbreitet
Verwaltungsgericht Berlin stärkt Rechte der Eigentümer
Das Gericht stellte klar, dass bestimmte Modernisierungsmaßnahmen zulässig sind, wenn sie den Standard mittlerer Wohnverhältnisse nicht überschreiten. Dazu gehören laut Entscheidung unter anderem vier Quadratmeter große Balkone, Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie wandhängende Toiletten. Diese Ausstattung sei bundesweit üblich und führe nicht automatisch zu einer Erhöhung des Wohnwerts.
Das Bezirksamt hatte zuvor argumentiert, dass die Maßnahmen über eine zeitgemäße Grundausstattung hinausgingen. Daher seien sie im Milieuschutzgebiet nicht genehmigungsfähig. Mit dieser Einschätzung konnte es sich jedoch nicht durchsetzen. Laut Baugesetzbuch muss eine Genehmigung erteilt werden, wenn durch die bauliche Veränderung eine durchschnittliche Wohnung einen zeitgemäßen Zustand erreicht.
Klagen wegen Balkonen und Badezimmermodernisierung erfolgreich
Eine Klägerin hatte beantragt, an ihrem Mehrfamilienhaus 13 kleine Balkone anzubringen – jeweils mit einer Fläche von vier Quadratmetern. Die andere Klägerin wollte in einer Wohnung das bestehende Stand-WC durch eine wandhängende Toilette ersetzen und zusätzlich einen Handtuchheizkörper installieren. Beide Anträge wurden vom Bezirksamt abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der Klägerinnen und verpflichtete die Behörde zur Genehmigung der geplanten Maßnahmen. Es verwies dabei auf die mehr als 40 bestehenden Milieuschutzverordnungen in Berlin, betonte aber gleichzeitig, dass eine behutsame Anpassung an zeitgemäße Standards zulässig sei.
Ausstattung bundesweit verbreitet
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den beantragten Veränderungen nicht um Luxusmodernisierungen. Sie seien in vielen deutschen Städten verbreitet und würden in den jeweiligen Mietspiegeln nicht als wohnwerterhöhend bewertet. Damit widersprach das Gericht der Einschätzung des Bezirksamts, das eine Verdrängung durch aufwertende Umbauten befürchtet hatte.
Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Bis dahin ist die Entscheidung jedoch rechtskräftig und könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle in anderen Bezirken haben.
Quelle: RBB24, www.24info-neti.com/de